Aug
4
2017

Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl am 24.09.2017 können ab sofort beantragt werden

Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz in Garching können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie beim Wahlamt der Stadt Garching b. München einen sogenannten Wahlschein mit Briefwahlunterlagen bis spätestens 22.09.2017, 18 Uhr, beantragen. Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

 

  • per Online-Antrag

Über unser Bürgerservice-Portal können Sie bis spätestens 18.09.2017 Briefwahlunterlagen beantragen.

 

  • per schriftlichem Antrag

Bitte verwenden Sie das Formular auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte und senden die Karte in einem ausreichend frankierten und an das Wahlamt der Stadt Garching adressierten Umschlag zurück. Sie können die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigungskarte (Vorder- und Rückseite!) auch per Telefax (089/32089-285) übermitteln.

 

  • persönlich im Rathaus (Briefwahlbüro, Zimmer 0.04)

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis/Reisepass und den ausgefüllten Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte mit. Sie haben dann die Möglichkeit die Briefwahlunterlagen mitzunehmen oder direkt an Ort und Stelle zu wählen.

Das Briefwahlbüro ist ab 14.08.2017 jeweils Mo. bis Fr. von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Do. von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

 

  • durch einen Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte muss eine gesonderte schriftliche Vollmacht vorlegen, die vom Wahlberechtigten ausgestellt wurde. Bitte beachten Sie hierzu die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Ein einzelner Bevollmächtigter kann maximal für vier Wahlberechtigte auf diese Weise Briefwahlunterlagen abholen.

 

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich!

 

Am Samstag, 23.09.2017 können in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr noch Wahlscheine erteilt werden, wenn Wahlberechtigte diesen nachweislich beantragt, aber noch nicht erhalten haben.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden (z. B. wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann).

Pressemitteilung der Stadt Garching

Über den Autor: Gabi Cygan

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