Mai
9
2020

Ausnahmeregelung bei der Maskenpflicht für Hörgeschädigte

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Geschäften, Behörden, Banken, Museen, auf Märkten und im öffentlichen Nahverkehr ist ein wesentlicher Baustein zum Eindämmen von Covid-19.

Masken sind aber zugleich eine erhebliche Kommunikationsbarriere für hörgeschädigte Menschen. Das Mundbild ist abgedeckt, das für viele Hörgeschädigte so wichtige Absehen nicht mehr möglich. Die Sprache wird durch den eng anliegenden Stoff gedämpft.

Stellungnahmen bei verschiedenen Ministerien durch die Teilnehmer im Netzwerk Hörbehinderung Bayern, insbesondere des Bayerischen Cochlea Implantat Verbandes waren erfolgreich.

Die neue, seit dem 5. Mai geltende Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 3 folgenden für Hörbehinderte wesentlichen Zusatz:

„Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.“

Regine Zille
1. Vorsitzende Bayerischer Cochlea-Implantat-Verband e.V.

Über den Autor: Gabi Cygan

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