Mai
10
2016

Frühlingszeit – Fahrradzeit: Acht Verhaltensregeln und -tipps für Radler

Pressemitteilung der Stadt Garching

Endlich liegt der Winter hinter uns! Die Radler treten wieder zahlreich und hochmotiviert in die Pedale, und große und kleine Fahrradfahrer tauchen sichtbar häufiger im Straßenbild auf.

Leider hat diese an sich sehr schöne und begrüßenswerte Tatsache die eine oder andere „Nebenwirkung“: Fußgänger beschweren sich über rücksichtslose Radfahrer, und Autofahrer fühlen sich von einzelnen Radlern, aber auch von ganzen Fahrradfahrgruppen, auf der Straße behindert.

Acht Verhaltensregeln und -tipps für Radler sollen diese Ärgernisse vermeiden helfen. Oft geschehen Ver- oder Zusammenstöße auch aus bloßer Unwissenheit – hier kann Abhilfe geschaffen werden!

 

 

Zwingende Benutzungspflicht des Radweges

Ein Radweg, dessen Benutzung heute laut der Novelle der Straßenverkehrsordnung von 1998 verpflichtend ist, lässt sich leicht daran erkennen, dass er als Teil einer Straße mit den blauen Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 beschildert ist. Diese blauen Schilder schicken den Radfahrer von der Fahrbahn auf den Radweg. Denn grundsätzlich gehört der Radfahrer, wenn er kein Kind mehr ist, mit seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn, also auf die Verkehrsflächen, wo Fahrzeuge rollen. Das blaue Schild ist das Gebot, sich von dort auf eine Sonderfläche zu begeben, die dem Radverkehr entweder allein oder zusammen mit den Fußgängern (Zeichen 240 und 241) zugewiesen wurde.

 

Keine Benutzungspflicht des Radweges

Wo die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 fehlen, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden (sogenannte „andere Radwege“ bzw. „Radweg ohne Benutzungspflicht“ mit freiwilliger Benutzung gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO).

 

Ausnahmen bei Kindern

Kinder bis zu acht Jahren müssen, und dürfen bis zu ihrem zehnten Geburtstag auf dem Gehweg Fahrrad fahren, also weder auf der Fahrbahn noch auf dem Radweg. Auf zu Fuß Gehende ist dabei besondere Rücksicht zu nehmen.

 

Unzumutbare Benutzungspflicht

Eine unzumutbare Benutzungspflicht liegt etwa vor, wenn ein im Winter nicht geräumter Radweg angetroffen wird.

 

Geschlossene Verbände

Gemäß § 27 StVO (Geschlossene Verbände)

Gilt: Ab 16 Radfahrern dürfen diese die Fahrbahn auch dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Dies gilt ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es nicht.

 

Weitere Radfahrregeln

Radfahrer müssen auf Straßen einzeln hintereinander Fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

 

Einbahnstraßen

Auf normalen Einbahnstraßen, ohne zusätzliche Beschilderung für Fahrradbenutzer, haben sich Fahrradfahrer zwingend wie normale Verkehrsfahrzeuge zu verhalten und dürfen auch keine Fußwege zum Fahren benutzen. Innerhalb von Tempo-30-Zonen können Einbahnstraßen unter bestimmten Voraussetzungen für Radfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben werden. Erkennbar ist dies an den zusätzlich zur Beschilderung „Einbahnstraße“ (am Beginn der Straße) und „Verbot der Einfahrt“ (am Ende der Straße) angebrachten Zusatzzeichen „Radfahrer in beiden Richtungen“ bzw. „Radfahrer frei“. An gleichberechtigten Kreuzungen oder Einmündungen gilt Rechts-vor-Links.

 

Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“) haben Kraftfahrzeuge den Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Für Radfahrer dagegen gilt: Der Fußgänger-überweg darf zwar mit dem Fahrrad befahren werden, der o.g. Vorrang steht ihnen jedoch nicht zu. Radfahrer, die ihr Fahrrad schieben, gelten in dieser Situation aber als Fußgänger.

Generell gilt für alle Verkehrsteilnehmer: Umsichtiges

Fahren kommt allen zu Gute und führt sicher ans Ziel!

 

Gute Fahrt und viel Spaß beim Radeln!

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